11
Art. 5: Ehrenmitgliedschaft
Die Stifterversammlung kann auf Antrag des Stiftungsrates Dritte, die sich um
die Gemeinde Villmergen oder andere Anliegen, die vom Stiftungszweck umfasst
werden, verdient gemacht haben, als Ehrenmitglieder in die Stifterversammlung
aufnehmen, auch wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 2 der Richtlinien nicht
vorliegen. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie die anderen
Mitglieder der Stifterversammlung; die Ehrenmitgliedschaft vermittelt aber keine
Rechte im Sinn von Art. 2 der Richtlinien.
Art. 6: Inkrafttreten
Diese Richtlinien wurden an der ersten Stifterversammlung vom 1. Dezember
2006 erlassen und treten mit gleichem Datum in Kraft.
Villmergen,
Die Mitglieder des Stiftungsrats:
Antrag:
Der Ortsbürgerausschuss beantragt der Stifterversammlung den Erlass der Richtli-
nien der Ortsbürgerstiftung Villmergen über die Aufnahme von Mitgliedern in die
Stifterversammlung gemäss vorliegendem Entwurf vom 22. Juni 2006.
Traktandum 11
Verschiedenes
----------