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Art. 1: Rechtsgrundlage
Diese Richtlinie wird von der Stifterversammlung gestützt auf Art. 10 des Reg-
lements der Ortsbürgerstiftung Villmergen erlassen.
Art. 2: Voraussetzungen für die Aufnahme in die Stifterversammlung
Als Mitglied der Stifterversammlung wird aufgenommen, wer folgende Voraus-
setzungen kumulativ erfüllt:
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Eingetragen im von der Gemeindeverwaltung Villmergen geführten Orts-
bürgerstimmregister
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Wohnsitz in der Gemeinde Villmergen
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Stimmberechtigung in der Gemeinde Villmergen
-
Bereitschaft zur Mitwirkung in der Stifterversammlung
In das Ortsbürgerstimmregister wird aufgenommen, wer das Gemeindebürger-
recht der Gemeinde Villmergen von Gesetzes wegen oder durch erleichterte Ein-
bürgerung erwirbt, wenn die das Bürgerrecht vermittelnde Person (Vater, Mutter,
Ehegatte) das Ortsbürgerrecht besessen hat oder im Ortsbürgerstimmregister
eingetragen ist oder war. In das Ortsbürgerstimmregister wird auch aufgenom-
men, wer das Gemeindebürgerrecht der Gemeinde Villmergen durch Wiederein-
bürgerung erwirbt, falls er vor dem Bürgerrechtsverlust Ortsbürger war oder im
Ortsbürgerstimmregister eingetragen war.
Art. 3: Verlust der Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Stifterversammlung endet mit dem Wegzug aus der
Gemeinde Villmergen, dem Entzug der Stimmberechtigung, durch Tod oder durch
schriftliche Rücktrittserklärung aus der Stifterversammlung.
Art. 4: Aufnahmeverfahren
Wer in das Ortsbürgerstimmregister eingetragen wird, ist vom Stiftungsrat
schriftlich anzufragen, ob er in die Stifterversammlung aufgenommen werden
will.
Wer die Voraussetzungen gem. Art. 2 vorstehend erfüllt und durch schriftliche
Wahlannahmeerklärung die Bereitschaft zur Mitwirkung in der Ortsbürgerstiftung
Villmergen bestätigt, wird in die Stifterversammlung aufgenommen; eine Auf-
nahme ist jederzeit möglich.
Der Stiftungsrat orientiert die Stifterversammlung regelmässig über Ein- und Aus-
tritte.