Seite 8 - Vorgabe_2_1_22

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- Art. 6.2 (bisher)
Der Stifterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
- …
- Aufnahme von Neumitgliedern und Personen ehrenhalber in die Stifterversamm-
lung.
- …
Nach diesem Wortlaut müsste jeweils ein langwieriges Aufnahmeverfahren, mit Be-
schlussfassung durch die Stifterversammlung, durchgeführt werden. Nach Auffas-
sung des Ortsbürgerausschusses sollte eine ehemalige stimmberechtigte Ortsbürge-
rin oder ein ehemaliger stimmberechtigter Ortsbürger jederzeit die Möglichkeit ha-
ben, der Stifterversammlung beitreten zu können. Und die Kompetenz zur Aufnah-
me von Neumitgliedern sollte der Einfachheit halber, unter Beachtung der jeweiligen
Aufnahmebestimmungen, dem Stiftungsrat obliegen.
Die Art. 5.2 und Art. 6.2 der Stiftungsurkunde sollten deshalb wie folgt neu ge-
fasst werden:
- Art. 5.2 (neu)
Über die Aufnahme von Neumitgliedern im Sinne von Ziff. 5.1 beschliesst der Stif-
tungsrat im Rahmen des Reglementes der Ortsbürgerstiftung Villmergen.
- Art. 6.2 (neu)
Der Stifterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
- …
- Aufnahme von Personen ehrenhalber in die Stifterversammlung.
- …
Antrag:
Der Ortsbürgerausschuss beantragt der Stifterversammlung, der Änderung von
Art. 5.2 und Art. 6.2 der Stiftungsurkunde, wie vorstehend umschrieben, zuzu-
stimmen.
Traktandum 9
Erlass des Reglementes der Ortsbürgerstiftung Villmergen gemäss Entwurf vom
17. November 2005
Dieses Reglement regelt, in Ergänzung zur Stiftungsurkunde, vor allem organisatori-
sche Belange. Für dessen Erlass ist die 1. Stifterversammlung zuständig.