Seite 9 - Vorgabe_2_1_22

Das ist die SEO-Version von Vorgabe_2_1_22. Klicken Sie hier, um volle Version zu sehen

« Vorherige Seite Inhalt Nächste Seite »
7
Der Wortlaut des Reglementsentwurfs war der Orientierung halber bereits in der
Vorlage zur ausserordentlichen Ortsbürgergemeindeverammlung vom 20. März
2006 abgedruckt gewesen.
Da nun die Stifterversammlung über das Stiftungsreglement zu beschliessen hat,
wird dessen Wortlaut nochmals wie folgt wiedergegeben:
Entwurf vom 17. November 2005
Reglement
der
Ortsbürgerstiftung Villmergen
Art. 1: Rechtsgrundlage
Dieses Reglement wird von der Stifterversammlung gestützt auf Art. 6.2 der Stif-
tungsurkunde erlassen.
Art. 2: Sitzungen
Der Stiftungsrat tritt auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin zusammen. In
der Regel finden mindestens zwei Sitzungen jährlich statt. Jedes Mitglied des Stif-
tungsrats kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Zirkularbeschlüsse sind zulässig (vgl. dazu Art. 7.).
Art. 3: Vorsitz
Den Vorsitz in den Sitzungen des Stiftungsrats führt dessen Präsident/Präsidentin,
bei dessen/deren Verhinderung der Vizepräsident/die Vizepräsidentin.
Art. 4: Beschlussfähigkeit
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend
ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglie-
der.