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Aufgrund der von der ausserordentlichen Ortsbürgergemeindeversammlung
vom 20. März 2006 genehmigten Stiftungsurkunde lauten Art. 5.2 und Art. 6.2 wie
folgt:
- Art. 5.2 (bisher)
Über die Aufnahme von Neumitgliedern beschliesst die Stifterversammlung im
Rahmen des Reglements der Ortsbürgerstiftung.
- Art. 6.2 (bisher)
Der Stifterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
- …
- Aufnahme von Neumitgliedern und Personen ehrenhalber in die
Stifterversammlung.
- …
Nach diesem Wortlaut muss jeweils ein langwieriges Aufnahmeverfahren, mit Be-
schlussfassung durch die Stifterversammlung, durchgeführt werden. Nach Auf-
fassung des damaligen Ortsbürgerausschusses und des Stiftungsrates sollte eine
ehemalige stimmberechtigte Ortsbürgerin oder ein ehemaliger stimmberechtig-
ter Ortsbürger jederzeit die Möglichkeit haben, der Stifterversammlung beitreten
zu können. Und die Kompetenz zur Aufnahme von Neumitgliedern sollte der Ein-
fachheit halber, unter Beachtung der jeweiligen Aufnahmebestimmungen, dem
Stiftungsrat obliegen.
Die Art. 5.2 und Art. 6.2 der Stiftungsurkunde sollten deshalb wie folgt neu gefasst
werden:
- Art. 5.2 (neu)
Über die Aufnahme von Neumitgliedern im Sinne von Ziff. 5.1 der Stiftungsur-
kunde beschliesst der Stiftungsrat im Rahmen des Reglements der Ortsbür-
gerstiftung Villmergen.
- Art. 6.2 (neu)
Der Stifterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
- …
- Aufnahme von Personen ehrenhalber in die Stifterversammlung.
- …
Antrag:
Der Stiftungsrat beantragt der Stifterversammlung, sie wolle der Änderung von
Art. 5.2 und Art. 6.2 der Stiftungsurkunde, wie vorstehend umschrieben, zustim-
men.