Seite 10 - Vorgabe_2_1_22

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Art. 5: Ausstandspflicht
Bei Interessenkollisionen tritt das betreffende Mitglied des Stiftungsrats in Aus-
stand. Es kann bei der Beratung des Geschäftes dabei sein, nicht aber beim ent-
sprechenden Beschluss.
Art. 6: Einladung
Über Traktanden, die nicht wenigstens 14 Tage vor der Sitzung des Stiftungsrats
durch schriftliche Mitteilung (inkl. Telefax und E-Mail) den Mitgliedern des Stif-
tungsrats zur Kenntnis gebracht wurden, können ohne Zustimmung aller Mitglieder
des Stiftungsrats keine Beschlüsse gefasst werden. Gleiches gilt auch für nicht
traktandierte Geschäfte.
Art. 7: Zirkularbeschlüsse
Beschlüsse des Stiftungsrats zu einem gestellten Antrag können auch auf dem We-
ge eines Zirkularbeschlusses gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche
Beratung verlangt. Zur gültigen Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg bedarf
es der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats.
Art. 8: Protokoll
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Stiftungsrats ist ein Protokoll zu füh-
ren, das vom Präsidenten/von der Präsidentin der Stiftung und dem Sekretär/der
Sekretärin, welcher/welche nicht dem Stiftungsrat anzugehören braucht, zu unter-
zeichnen ist. Das Protokoll und die Zirkularbeschlüsse sind aufzubewahren.
Art. 9: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet jeweils am 31. Dezember, erst-
mals am 31. Dezember 2007.
Art. 10: Neumitglieder
Über die Aufnahme von Neumitgliedern erlässt die Stifterversammlung Richtlinien.
Neumitglieder müssen schriftliche Bereitschaft zur Mitwirkung in der Stifterver-
sammlung erklären.
Art. 11: Inkrafttreten
Dieses Reglement wurde an der ersten Stifterversammlung
vom 1. Dezember 2006
erlassen und tritt mit gleichem Datum in Kraft.